Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht







































Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– BaFin –

BaFin-Logo
Staatliche Ebene
Bund

Rechtsform

Anstalt des öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde

Bundesministerium der Finanzen
Gründung
1. Mai 2002
Hauptsitz

Bonn und Frankfurt am Main, DeutschlandDeutschland Deutschland

Behördenleitung

Felix Hufeld, Präsident
Bedienstete
rund 2700[1]
Website

bafin.de



BaFin-Gebäude in Bonn


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine rechtsfähige deutsche Bundesanstalt mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.


Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland.[2] Mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Bankenaufsichtsmechanismus im Rahmen der europäischen Bankenunion gab die BaFin die Aufsicht von „signifikanten“ Banken im November 2014 an die Europäische Zentralbank ab.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Gründung


  • 2 Organisation


  • 3 Aufgaben


    • 3.1 Kontenaufsicht


    • 3.2 Bankenaufsicht


    • 3.3 Bankenabwicklung


    • 3.4 Versicherungsaufsicht


    • 3.5 Wertpapieraufsicht


    • 3.6 Rolle bei der Strafverfolgung


    • 3.7 Rechts- und Fachaufsicht


    • 3.8 Verbraucherbeschwerden




  • 4 Unternehmensdatenbank


  • 5 Kritik


  • 6 Literatur


  • 7 Weblinks


  • 8 Einzelnachweise





Gründung |


Die BaFin wurde auf Grund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes[3] am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel und das Versicherungswesen gegründet. Durch die Zusammenlegung der drei Aufsichtsämter sollen Kompetenzüberschneidungen und Aufsichtslücken beseitigt werden.
Mit der einheitlichen Aufsicht sollen die Verflechtungen auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die damit verbundenen Risiken besser erfasst und handhabbar gemacht werden. Damit soll die BaFin zur Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzplatz beitragen. Neben den Aufgaben der Vorgängerinstitutionen können der BaFin weitere Aufgaben übertragen werden, beispielsweise die Beratung anderer Staaten beim Aufbau nationaler Behörden ähnlich der BaFin.



Organisation |


Die Behörde wird von einem Direktorium geleitet, das aus dem Präsidenten Felix Hufeld sowie Elisabeth Roegele (Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht), Raimund Röseler (Bereich Bankenaufsicht), Frank Grund (Bereich Versicherungsaufsicht), Béatrice Freiwald (Innere Verwaltung und Recht) und Thorsten Pötzsch (Bereich Abwicklung) besteht.[4]


Neben den Fachbereichen, den sogenannten operativen Säulen, gibt es in der BaFin Abteilungen, die nicht unmittelbar der Kontrolle des Markts dienen, sondern sektorübergreifende oder organisatorisch-verwaltungstechnische Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise Risikomodellierung, Geldwäsche und Internationale Aufgaben. Das Presse- und Informationsreferat, die Innenrevision, die Abteilung Analyse & Strategie und das Präsidialbüro unterstehen direkt dem Präsidenten.


Die BaFin und ihre rund 2700 Mitarbeiter[1] werden vollständig durch Gebühren, die bei Verwaltungshandlungen erhoben werden, und durch die jährliche Umlage der übrigen Kosten auf die beaufsichtigten Institute und Unternehmen finanziert; sie ist damit unabhängig vom Bundeshaushalt. Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der (Zwangs-)Umlage wurde 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Umlage soll nach Ansicht des Gerichts „das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken“.[5]


Die BaFin beaufsichtigte im Jahr 2016 etwa 1665 deutsche Kreditinstitute, 47 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 40 Zahlungs- und E-Geld-Institute, 90 deutsche Zweigstellen ausländischer Institute, 555 Versicherungsunternehmen, 29 Pensionsfonds und 260 Kapitalverwaltungsgesellschaften und mehr als 6.100 inländische Fonds. Mit Start des SSM Anfang November 2014 hat die EZB in Deutschland die direkte Aufsicht über rund 20 als bedeutend eingestufte Gruppen.[6] Die direkte Aufsicht über die rund 3600 nicht bedeutenden Institute im Euro-Raum verbleibt zunächst bei den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten; darunter sind etwa 1630 deutsche Institute, die weiterhin der direkten Aufsicht durch die BaFin unterstehen.[7][8]



Aufgaben |


Die Hauptaufgabe ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland. Damit sollen die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität des deutschen Finanzsystems sichergestellt werden. Als (finanz-)marktorientierte Anstalt ist die BaFin für Anbieter und Konsumenten verantwortlich. Auf der Angebotsseite achtet sie auf die Solvenz von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten. Für Anleger, Bankkunden und Versicherte sichert sie das Vertrauen in die Finanzmärkte und die darin agierenden Gesellschaften.


Zu ihren Aufgaben gehört es auch zu verhindern, dass das Finanzsystem zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. So sorgt die BaFin beispielsweise dafür, dass die von ihr beaufsichtigten Institute die geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten.


Eine weitere Aufgabe ist der kollektive Verbraucherschutz, der sich auf alle Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen erstreckt, mit denen die BaFin aufsichtlich befasst ist. Ziel ist der Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit, beispielsweise durch die Schaffung eines transparenteren und verständlicheren Angebots von Finanz- und Versicherungsprodukten sowie Finanzdienstleistungen.



Kontenaufsicht |


Zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche, sind Kreditinstitute nach § 24c KWG verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten, mit dem die BaFin jederzeit auf Kundendaten zugreifen kann. Die Kreditinstitute selbst oder betroffene Kunden erfahren nichts von einem Kontenabruf.



Bankenaufsicht |


Zentrale Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das Kreditwesengesetz.[9] Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des KWG betreffend Kredit- und Geldinstitute während der „Neugründung“ und als „laufende Aufsicht“.


Die Neugründungen von Banken unterliegen in Deutschland einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehaltsrecht, das heißt wer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten will, benötigt eine Genehmigung der BaFin als zuständiger Behörde. Voraussetzungen dafür sind unter anderem Mindestkapitalanforderungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans.


Während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit unterliegen Finanzinstitute der laufenden Aufsicht der BaFin. Damit soll im Wesentlichen sichergestellt werden, dass die für die Gründung notwendigen Voraussetzungen später nicht „aufgeweicht“ werden. Insbesondere werden die finanzielle Situation nach der Solvabilitätsverordnung (SolvV) und der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie die ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk) überwacht. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung wird sichergestellt, indem Berufungen in den Vorstand von der BaFin geprüft werden.


Informationen über die Finanzinstitute erhält die BaFin neben den Jahresabschlüssen auch aus Prüfungsberichten von Wirtschaftsprüfern oder Bankenverbänden. Zusätzlich reichen die Banken und Finanzdienstleister monatliche Kurzbilanzen und Meldungen über Groß- und Millionenkredite ein. Auch die Einhaltung der Liquiditätsverordnung und Solvabilitätsverordnung muss regelmäßig nachgewiesen werden.


Alle Informationen werden in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgewertet und beurteilt. Darüber hinaus kann die BaFin Sonderprüfungen anordnen, die ebenfalls von Mitarbeitern der Bundesbank vor Ort durchgeführt werden.


Zu Straf- und Sanktionierungszwecken stellt das KWG der BaFin ein umfangreiches Instrumentarium von Sanktionen zur Verfügung, das von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis zum Entzug der Banklizenz reicht.


Die BaFin führte offenbar zur Einschätzung der Risiken in Bezug auf die von der Finanzkrise ab 2007 betroffenen Banken eine interne Liste, die Ende April 2009 an die Öffentlichkeit gelangte.[10]



Bankenabwicklung |


Sollte sich die Bestandsgefährdung eines Instituts mit aufsichtlichen Mitteln nicht abwenden lassen und die Finanzstabilität gefährdet werden, hat darüber hinaus die BaFin als Nationale Abwicklungsbehörde weitreichende Eingriffsbefugnisse. Damit kann sie ein Institut im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzmarktes abwickeln.[11]



Versicherungsaufsicht |


Analog zur Bankenaufsicht überwacht die BaFin im Rahmen der Versicherungsaufsicht Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes.[12] Versicherungsunternehmen bedürfen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit ebenfalls der Zustimmung der BaFin; die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der Bankenaufsicht. Der Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Holdinggesellschaften sowie Sicherungs- und Pensionsfonds. Davon ausgenommen sind Versicherer, die nur in einem einzigen Bundesland tätig sind. Diese unterliegen der Aufsicht der zuständigen Landesaufsichtsbehörde.


Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung der Bedeckung der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern durch das Sicherungsvermögen und der Solvabilität, um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge zu gewährleisten. Bei Lebensversicherungen wird außerdem die Deckungsrückstellung überwacht. Darüber hinaus überwacht die BaFin ganz allgemein die Einhaltung aller Gesetze, die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften gelten.



Wertpapieraufsicht |


Ziel und Zweck der Arbeit der dritten Säule der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit der deutschen Märkte für Wertpapiere und Derivate nach dem Wertpapierhandelsgesetz[13] zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Unterbindung von Insiderhandel und anderen Missbrauchsfällen. Die Banken melden der BaFin alle Wertpapierkäufe und -verkäufe, sowie jede Ad-hoc-Meldung von börsennotierten Unternehmen. Diese Informationen bilden eine wesentliche Grundlage für die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulation. Insbesondere werden Geschäfte der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Aktien desselben Unternehmens (Directors’ Dealings) beobachtet.


Die Möglichkeiten der BaFin zum Eingriff in das Marktgeschehen reichen von der Vorladung und Einvernahme von Personen, über die Aussetzung oder das Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten (Wertpapieren usw.), bis zur Pflicht der Anzeige gewisser verdächtiger Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft. Dabei ist die BaFin ausdrücklich zur Übermittlung personenbezogener Daten von Verdächtigen und möglichen Zeugen berechtigt, soweit dies zur Strafverfolgung notwendig ist.


Darüber hinaus überwacht die BaFin die aufgrund von Markttransparenzvorschriften vorgeschriebenen Meldungen und Veröffentlichungspflichten von bedeutenden Stimmrechtsanteilen und nimmt seit 2002 die Überwachung von Übernahmen von börsennotierten Unternehmen aufgrund des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes[14] wahr.


Neben diesen aktiven Aufgaben ist die BaFin die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte.[15] Die BaFin prüft diese hinterlegten Prospekte nur auf formale, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit; auch die Bonität des Emittenten wird nicht geprüft.


Am 19. September 2008 kündigte die BaFin an, als Reaktion auf die immer bedrohlichere Ausmaße annehmenden weltweiten Verwerfungen an den Aktienbörsen in der Folge der Finanzkrise, Leerverkäufe von elf deutschen Finanztiteln vom 20. September 2008, 00:00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2008, 24:00 Uhr, zu verbieten. Zuletzt wurde diese Maßnahme bis zum 31. Mai 2009 verlängert. Ähnliche Maßnahmen wurden ebenso in den USA und Großbritannien verkündet. Diese Maßnahme nach § 6 Abs. 1 WpHG wurde für Aktien folgender Finanzdienstleister getroffen: der Aareal Bank AG, Allianz SE, AMB Generali Holding AG, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank AG, Hannover Rück, Hypo Real Estate Holding AG, MLP AG und Munich Re. Heute besteht eine ausdrückliche Befugnis der BaFin zu derartigen Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 WpHG.


Für den Zeitraum vom 19. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 hat die Bankenaufsicht erneut ungedeckte Leerverkäufe von Staatsanleihen der Eurozone, sowie von 10 Unternehmen der deutschen Finanzbranche untersagt, um die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu unterstützen.[16]



Rolle bei der Strafverfolgung |


Die BaFin ist berechtigt, teilweise sogar verpflichtet, von ihr im Wege der Aufsicht ermittelte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Insiderdelikte, Marktmanipulationen, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte, Kapitalanlagebetrug, Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) begründen, an Strafverfolgungsbehörden zu melden. Sie sieht sich dementsprechend selbst als eine Art Strafverfolgungsbehörde. So steht im Jahresbericht 2004 (S. 83): „Zusammen mit der Deutschen Bundesbank, den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften verfolgt die BaFin unerlaubte Geschäfte […].“ Da die BaFin auch solche Daten und Tatsachen weiterleitet, auf die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung keine berechtigte Zugriffsmöglichkeit haben, entstehen Reibungen zwischen dem deutschen Aufsichtsrecht und strafprozessualen Grundsätzen. Der Gesetzgeber begegnet diesem Problem jedenfalls teilweise durch die Schaffung von Verweigerungsrechten oder die Einführung von Ermittlungshürden (z. B. § 44c KWG, demzufolge die BaFin bestimmte Untersuchungen nur dann vornehmen darf, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ermittlungsergebnisse der BaFin an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.


Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung hat die Behörde gegen vier deutsche Banken Sonderprüfungen wegen Verdachts auf Manipulation des Referenzzinssatzes Euribor eingeleitet, die WestLB wird zudem im Zusammenhang mit dem Zinssatz Libor untersucht.[17]



Rechts- und Fachaufsicht |


Die BaFin übt nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz die Rechts- und Fachaufsicht über die Entschädigungseinrichtungen aus.
Dazu gehören die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken.



Verbraucherbeschwerden |


Jede Privatperson hat das Recht, sich über die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen zu beschweren. Solche Beschwerden sind rechtlich Petitionen.[18]
Sie sind für Verbraucher kostenfrei. Eine Abweisung der Beschwerde durch die BaFin hat keine negativen Folgen oder Kosten für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdestatistiken werden jährlich von der BaFin veröffentlicht.[18] Beschwerden können schriftlich oder online eingereicht werden.[19] Es wird empfohlen, sich vor einer Beschwerde schriftlich an das betreffende Kreditinstitut zu wenden. Die BaFin gibt keine Rechtsberatung und greift auch nicht in laufende Gerichtsverfahren ein. Sie prüft aber bei jeder Beschwerde, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind oder ein Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen vorliegt. Sollte dem nicht so sein, wird dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Andernfalls teilt die BaFin das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht nicht mit.


Beschwerden zu Anlageberatung müssen von den Banken an die BaFin gemeldet werden und werden dort im Beraterregister gespeichert.



Unternehmensdatenbank |


Die BaFin unterhält eine Unternehmensdatenbank, die auch öffentlich einsehbar ist, in der alle Banken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherer oder Pensionsfonds gelistet sind, die eine schriftliche Erlaubnis besitzen, notifiziert sind oder eine Repräsentanz in Deutschland unterhalten[20]. Aufgeführt werden Unternehmen, ihre numerische ID, der Erlaubnistyp, das Erlaubnisdatum, die Unternehmens-Gattung und, sofern vorhanden, die zuständige Schlichtungsstelle.



Kritik |


Das Prüfungsamt des Bundes Koblenz stellte im März 2004 fest, dass das interne Kontrollsystem der BaFin unzureichend ist.[21] Für das Jahr 2006 deckte der Bundesrechnungshof die Veruntreuung von über 4 Millionen Euro durch einen Leitenden Regierungsdirektor der Behörde auf,[22] der daraufhin vor dem Bonner Landgericht angeklagt und verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung wurde das teilweise „nicht vorhandene“ Kontrollsystem der BaFin gerügt.[23]


Im September 2006 ergab ein Gutachten von PricewaterhouseCoopers und der Innenrevision der BaFin, dass die Vorgaben der Bundesregierung zur Korruptionsprävention nicht umgesetzt worden waren.[24] Im April 2008 wurden die Entscheidungsstrukturen der BaFin verändert und ein Direktorium gebildet, das seitdem zusammen mit dem Präsidenten die Spitze der BaFin bildet.[25][26][27][28] Neben Jochen Sanio gehörten dem Führungsgremium vier Exekutivdirektoren an – mit folgenden Zuständigkeiten: Sabine Lautenschläger-Peiter, bis dahin Leiterin der Abteilung Großbanken, wurde zuständig für die gesamte Bankenaufsicht.[29]Thomas Steffen blieb bis Ende 2010 der Verantwortliche für die Versicherungsaufsicht.[30] Karl-Burkhard Caspari übernahm die Wertpapieraufsicht.[31] Michael Sell wurde Exekutivdirektor für den Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung. Er war zuletzt Gruppenleiter unter anderem für Steuerpolitik im Bundeskanzleramt.[32]



Literatur |


  • André-M. Szesny: Finanzmarktaufsicht und Strafprozess. Die Ermittlungskompetenzen der BaFin und der Börsenaufsichtsbehörden nach Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Börsengesetz und ihr Bezug zum Strafprozessrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3622-7 (zugl.: Osnabrück, Univ., Diss., 2007). 


Weblinks |



 Commons: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


  • Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG)

  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)



Einzelnachweise |




  1. ab Die BaFin stellt sich vor. BaFin, 1. Januar 2018, abgerufen am 10. Januar 2018 (Broschüre). 


  2. Zum Finanzwesen gehören Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen


  3. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)


  4. Leitung der BaFin. BaFin, 8. Januar 2018, abgerufen am 8. Januar 2018. 


  5. Bundesverfassungsgericht, 2. Senat: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel verstößt weder gegen Art 12 Abs. 1 GG iVm Art. 105 GG und Art. 110 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG - Wahrung der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. 16. September 2009.


  6. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Kreditinstitute unter BaFin - bzw. EZB-Aufsicht. Abgerufen am 8. Januar 2018. 


  7. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Broschüre: Die BaFin stellt sich vor. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 8. Januar 2018. 


  8. Der Start in die Bankenunion – Der einheitliche Aufsichtsmechanismus in Europa. In: Monatsbericht Oktober 2014. Deutsche Bundesbank, 20. Oktober 2014, S. 48, abgerufen am 9. Februar 2015 (PDF). 


  9. Kreditwesengesetz


  10. BaFin-Liste: 816 Milliarden Euro Kreditrisiken. In: welt.de. 26. April 2009, abgerufen im 19. Dezember 2014. 


  11. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Abwicklung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 1. August 2018. 


  12. Versicherungsaufsichtsgesetz


  13. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)


  14. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz


  15. Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz bestimmt, dass für in Deutschland öffentlich angebotene Wertpapiere ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden muss.


  16. dpa-AFX BaFin untersagt hochriskante Wetten auf Euro-Staatsanleihen, 18. Mai 2010.


  17. Andrea Rexer: Bafin: Sonderprüfungen bei Deutsche Bank und Portigon. In: sueddeutsche.de. 28. Januar 2013, abgerufen am 11. Dezember 2015. 


  18. ab Beschwerden & Ansprechpartner. BaFin, abgerufen am 11. Dezember 2015. 


  19. BaFin-Bei der BaFin beschweren [1] aufgerufen am 27. August 2018


  20. BaFin: BaFin - Unternehmensdatenbank BaFin.


  21. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 25


  22. BaFin-Skandal Ankläger fordert sechseinhalb Jahre Haft Der Spiegel 25.06.2007


  23. BaFin-Millionenbetrug: Sechs Jahre Haft. wdr.de, archiviert vom Original am 14. Juni 2011; abgerufen am 11. Dezember 2015. 


  24. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 24 f.


  25. Organisationsstatut für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (OsBaFin). 9. Juni 2008, archiviert vom Original am 22. Dezember 2015; abgerufen am 11. Dezember 2015 (zuletzt geändert am 19. Dezember 2012). i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bafin.de 


  26. Leitung der BaFin. BaFin, 1. Dezember 2015, abgerufen am 11. Dezember 2015. 


  27. Sonia Shinde und Hans G. Nagl: Schwungvoll ins Irgendwo. In: handelsblatt.com. 16. Januar 2008, abgerufen am 11. Dezember 2015. 


  28. Tagesschau 18. April 2008: Finanzaufsicht mit neuer Führung. Sanio nicht mehr allein an der BaFin-Spitze (tagesschau.de-Archiv)


  29. Kurz-Bio Sabine Lautenschläger-Peiter.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bafin.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) i Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.


  30. Kurz-Bio Thomas Steffen.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bafin.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) i Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.


  31. Kurz-Bio Karl-Burkhard Caspari.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bafin.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) i Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.


  32. Kurz-Bio Michael Sell. Archiviert vom Original am 28. September 2011. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bafin.de


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