Mitglied des Deutschen Bundestages




Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB, Bundestagsabgeordneter) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz mit oder ohne Komma hinter den Nachnamen gestellt, zum Beispiel Erika Mustermann, MdB.[1] Seit der Bundestagswahl 2017 gibt es 709 Abgeordnete. Die Differenz zur nominellen Größe von 598 Abgeordneten ergibt sich durch Überhangmandate und Ausgleichsmandate.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Allgemeine Beschreibung


  • 2 Sozialer Hintergrund


  • 3 Rechte und Pflichten


    • 3.1 Rechte


    • 3.2 Pflichten




  • 4 Diäten und Aufwandsentschädigungen


  • 5 Lobbyismus und Nebentätigkeiten


    • 5.1 Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten




  • 6 Unvereinbarkeiten


  • 7 Längste und kürzeste Zugehörigkeit zum Bundestag


  • 8 Siehe auch


  • 9 Literatur


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise





Allgemeine Beschreibung |


Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen direkt (Direktmandat) oder nach den Landeslisten ihrer jeweiligen Partei gewählt. Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des jeweiligen Wahlkreises und mit der Zweitstimme die Landesliste gewählt.


Von dieser Regel, dass Bundestagsabgeordnete durch Bundestagswahlen bestimmt werden, gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Ausnahmen:



  • die West-Berliner Bundestagsabgeordneten in der 1. bis 11. Wahlperiode wurden vom Abgeordnetenhaus von Berlin bestimmt. Die Berliner Abgeordneten bekamen allerdings ihr (volles) Stimmrecht erst durch den Wiedervereinigungsprozess am 8. Juni 1990.

  • zehn weitere Mitglieder des Bundestages ab dem 4. Januar 1957 nach dem Beitritt des Saarlands waren zuvor vom Landtag des Saarlandes bestimmt worden.

  • aufgrund der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR zogen am 3. Oktober 1990 144 neue Abgeordnete in den Bundestag ein, die zuvor von der DDR-Volkskammer bestimmt worden waren.


Die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag erwirbt ein gewählter Bewerber zur Bundestagswahl gemäß § 45 Bundeswahlgesetz „[…] nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss […] mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl.“


Bundestagsabgeordnete vertreten nach Art. 38 GG das ganze deutsche Volk im Deutschen Bundestag und sind bei Entscheidungen nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen. Allerdings wird das freie Mandat in der parlamentarischen Praxis durch die sogenannte Fraktionsdisziplin eingeschränkt.


Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen. Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der Bundesgesetzgebung.


Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Wahlperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen, ist dagegen einer der Gründe, die zu einem Amtsverlust führen.[2] Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden (§§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz (AbgG)).


Die Mitglieder des Deutschen Bundestages können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor.


Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verzicht aus dem Bundestag aus, wird sein Mandat durch den nächsten Kandidaten der Landesliste seiner Partei ersetzt, wenn es sich nicht um ein nicht ausgeglichenes Überhangmandat handelt (vergleiche Nachrücker-Urteil). In diesem Fall entfällt das Mandat, und der Bundestag hat insgesamt ein Mandat weniger. Sollte die Landesliste erschöpft sein, entfällt das Mandat ebenso. Dies war erstmals 2015 der Fall, als nach dem Ausscheiden von Katherina Reiche die einzige noch verbliebene Bewerberin auf der brandenburgischen Landesliste das Mandat nicht angenommen hat.




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Sozialer Hintergrund |


Mit der Bundestagswahl 2017 wurden 709 Abgeordnete in den 19. Deutschen Bundestag gewählt, davon 219 Frauen (30,9 %) und 490 Männer (69,1 %).[3]


























































Berufsstand
Anzahl
%
Lehrer, Forschung, Hochschulangehörige
76
10,7 %
Sonstige Öffentlicher Dienst
129
18,2 %
Mitarbeiter von Abgeordneten, Parteien, Fraktionen
79
11,1 %
Sonstige politische und gesellschaftliche Organisationen
23
3,2 %
Kirchen
8
1,1 %
Wirtschaft (Selbständige, Angestellte, einschl. Verbände)
234
33,0 %
Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe
99
14,0 %
Sonstige freie Berufe
22
3,1 %
Sonstige
21
3,0 %
Keine Angaben
18
2,5 %

Anm.: Vollständige Liste auf der Seite des Bundestages.[4]



Rechte und Pflichten |



Rechte |




  • Immunität gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden (Art. 46 Grundgesetz).


  • Indemnität für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt (Art. 46 Grundgesetz).


  • Zeugnisverweigerungsrecht Die Abgeordneten haben das Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.



Pflichten |



  • Abgeordnete sollten während einer Sitzung des Parlaments im Gebäude des Bundestags anwesend sein. Sie sind jedoch dazu nicht verpflichtet, da sie an keine Weisungen gebunden sind. Sie müssten auch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern können sich zum Beispiel auch im Büro aufhalten und arbeiten, da die Sitzung im bundestagsinternen Fernsehen übertragen wird. Bei unentschuldigtem Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt (§ 14 Abgeordnetengesetz).

  • Zur Verpflichtung, sich nicht bestechen zu lassen, siehe Artikel Abgeordnetenbestechung.



Diäten und Aufwandsentschädigungen |




  • Abgeordnetenentschädigung (Diät): 9.780,28 €/Monat (gemäß § 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz, Stand 1. Juli 2018)

  • Steuerfreie Kostenpauschale: 4.339,97 €/Monat (Stand: 1. Juli 2018)
    (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale pauschal abgedeckt. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden; bei niedrigeren Ausgaben ist der nicht verbrauchte Teil der Kostenpauschale ein steuerfreies Zusatzeinkommen.[5])[6]

  • Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 €/Monat (50 Prozent des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Höchstsatzes, des „Arbeitgeberanteils“).[7]

  • Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG,[8] die seit 2012 auch für private Reisen genutzt werden kann.[5] Innerhalb Berlins ist die Nutzung des Fahrdienstes des Deutschen Bundestages kostenfrei. Auch Kosten für Inlandsflüge werden erstattet.[5]

  • Übernahme von bis zu 20.870 €/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[5]

  • Pro Jahr Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt ein Abgeordneter einen Pensionsanspruch auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz von 67,5 Prozent wird nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit erreicht. Wenn ein Abgeordneter z. B. zwei vierjährige Legislaturperioden Mitglied des Bundestags war, so erhält er 0,025 × 8 × 9.327 € = 1.865,44 € Pension. Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie der Beginn der Regelaltersrente, wird also schrittweise von 65 auf 67 Lebensjahre erhöht. Nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag reduziert sich die Altersgrenze aber um je ein Jahr pro weiterem Jahr Mitgliedschaft (bis max. dem 18. Jahr, § 19 Abs. 3 AbgG). Z. B. kann ein Bundestagsabgeordneter nach 18 Jahren Dienstzeit derzeit (Stand Januar 2017) mit 56 Jahren und 4 Monaten in Pension gehen.



Lobbyismus und Nebentätigkeiten |


Der Bundestagsabgeordnete hat gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben (§ 44b Nr. 2 AbgG).[9] Diese Anzeigepflicht erfasst ab dem 18. Bundestag, der am 22. Oktober 2013 erstmals zusammentrat, Nebeneinkünfte in 10 Stufen von über 1000 € bis über 250.000 € im Jahr oder im auf die Legislaturperiode entfallenden Jahresanteil.


Um im Jahr 2006 die Einführung der Offenlegung von Einkünften aus Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten zu verhindern, lagen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor.[10] Davon gehörten je drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto) und der CDU (Friedrich Merz, Siegfried Kauder und Marco Wanderwitz), zwei der CSU (Max Straubinger und Wolfgang Götzer) und einer der SPD (Peter Danckert) an.[11]


Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Nach langer Beratungszeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 bei Stimmengleichheit die Anträge abgewiesen. Nach Auffassung der Hälfte der Richter des Zweiten Senats gehen von Nebentätigkeiten wie etwa in Aufsichtsräten „besondere Gefahren für die Unabhängigkeit“ der Abgeordneten aus, da die Annahme „nicht fern“ liege, dass Einnahmen aus Nebentätigkeiten „Rückwirkungen auf die Mandatsausübung haben können“. Das Volk habe „Anspruch darauf“ zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung seine Vertreter Geld entgegennehmen. Das Interesse der Abgeordneten an einer Vertraulichkeit der Daten sei demgegenüber „nachrangig“.[12] Kritiker fordern eine noch genauere Aufschlüsselung der Abgeordneteneinkünfte.[13]



Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten |


Aufgrund der nur unvollständigen Transparenz liegen die Nebeneinkünfte mit großer Wahrscheinlichkeit über den angegebenen Werten, weil Bundestagsabgeordnete nicht zur vollständigen Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte verpflichtet sind. Einkünfte unter 1.000,- € sind gar nicht veröffentlichungspflichtig. Darüber hinausgehende Einkünfte wurden im 17. Bundestag (2009–2013) lediglich den drei Stufen „1.000 bis 3.500,- €“, „3.500 bis 7.000,- €“ und „über 7.000,- €“ zugeordnet.[14] Demnach können auch (zahlreiche) weitere Abgeordnete im oben genannten Zeitraum mehr als 50.000,- € aus Nebentätigkeiten erzielt haben.



Unvereinbarkeiten |


Eine Reihe von Ämtern ist mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[15]




  • Bundespräsident (Art. 55 GG)

  • Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG)

  • Mitgliedschaft im Bundesrat (§ 2 GO BR)


  • Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages (§ 14 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages)


  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 23 Abs. 2 BDSG)


  • Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 36 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz)

  • Mitgliedschaft im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung)

  • Mitgliedschaft im Europäischen Parlament (Art. 6 Abs. 2, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments)

  • Mitglied im Thüringer Landtag und einigen anderen Landtagen (nur aufgrund des jeweiligen Landesverfassungsrechts)


Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufs-/Zeitsoldaten und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).



Längste und kürzeste Zugehörigkeit zum Bundestag |


Wolfgang Schäuble ist der Bundestagsabgeordnete mit der längsten Parlamentszugehörigkeit: Dem Deutschen Bundestag gehört er ununterbrochen seit der konstituierenden Sitzung der 7. Legislaturperiode am 13. Dezember 1972 an. Schäuble löste 2014 Richard Stücklen als Abgeordneter mit der längsten Bundestagszugehörigkeit ab.


Joachim Gauck hingegen war nur vom 3. bis 4. Oktober 1990 Bundestagsabgeordneter und legte das Mandat nieder, da er am 4. Oktober zum Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes („Gauck-Behörde“) ernannt wurde.



Siehe auch |



  • Liste der Listen der Mitglieder des Deutschen Bundestages

  • Liste der korporierten Bundestagsabgeordneten

  • Hinterbänkler

  • Trennung von Amt und Mandat


  • Mitglied des Landtages (MdL)


  • Mitglied des Bundesrates (MdBR)


  • Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP)

  • Abgeordnetengesetz



Literatur |


  • Peter Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern. In: Hans-Peter Schneider und Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Walter de Gruyter, Berlin 1989. ISBN 3-11-011077-6. S. 489–521. PDF; 7,5 MB.


Weblinks |



 Commons: Mitglied des Deutschen Bundestages – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Bundestagsabgeordneter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Webseite des Bundestages mit weiteren Informationen über Abgeordnete inkl. Suchfunktion

  • Biografien der MdB

  • Bundeszentrale für politische Bildung: Arbeitswoche eines Bundestagsabgeordneten



Einzelnachweise |




  1. Ratgeber für Anschriften und Anreden, S. 20


  2. Für weitere Gründe siehe § 46 Bundeswahlgesetz: Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag


  3. Abgeordnete in Zahlen. Frauen und Männer. Deutscher Bundestag, Oktober 2017, abgerufen am 10. Februar 2018. 


  4. Berufe. Deutscher Bundestag, Oktober 2017, abgerufen am 18. Februar 2018. 


  5. abcd Die Finanzierung der Bundestagsabgeordneten (Bund der Steuerzahler)


  6. Kostenpauschale. Abgerufen am 7. April 2015. 


  7. Leistungen für Krankenversicherungskosten


  8. Reisekosten


  9. Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat


  10. Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten (Bundesverfassungsgericht)


  11. Liste der Kläger als Bildstrecke bei Spiegel Online (Memento vom 24. Oktober 2006 im Internet Archive).


  12. Abgeordnete müssen Nebeneinkünfte offenlegen Pressemitteilung Nr. 73/2006 vom 4. Juli 2007 des BVerfG


  13. Auskunft über Einkünfte verärgert Politiker (Der Spiegel, 5. Juli 2007)


  14. Hinweise zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Verhaltensregeln im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages


  15. Inkompatibilitäten mit dem Bundestagsmandat (2005) (Memento vom 11. Oktober 2010 im Internet Archive)


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