Gerechtsame




Als Gerechtsame (weiblich; Plural: die Gerechtsamen), auch Gerechtigkeit, wurde bis in das 19. Jahrhundert das Recht oder Vorrecht, die „Gerechtigkeit“, bezeichnet, mit der man etwas tat, besaß oder nutzte. Nach Adelung ist die Gerechtsame „die in einem Rechte oder Gesetze gegründete Befugniß“.[1]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Arten der Gerechtsame


  • 2 Quellen


  • 3 Siehe auch


  • 4 Weblinks


  • 5 Einzelnachweise





Arten der Gerechtsame |


Das Wort tauchte meist in Wortfügungen auf: Eine Stadt konnte eine bestimmte Gerechtsame einrichten – etwa eine Buchhandelsgerechtsame, die dem Inhaber der Gerechtsame den Betrieb einer Druckerpresse und den Verkauf von Büchern gestattet.


Weiter gab es zum Beispiel:



  • Braugerechtigkeit

  • Brotgerechtigkeit

  • Fährgerechtsame

  • Fleischbankgerechtigkeit

  • Holzgerechtsame

  • Mühlgerechtigkeit

  • Postgerechtsame

  • Salzgerechtsame

  • Schankgerechtigkeit, auch Krugrecht (Biermeile: sich auf eine Meile Umkreis erstreckende Bier-Schankgerechtigkeit)

  • Schmiedegerechtigkeit

  • Taferngerechtigkeit

  • Waagegerechtigkeit

  • Wassergerechtigkeit

  • Wegegerechtigkeit


„Auf dieser Mühle lagen die Gerechtsamen des Bier- und Branntweinschanks, des Tanzhaltens, sowie des Schwarz- und Weißbackens“, so die typischen Formulierungen, die in der Regel mit Erlaubnis, Konzession oder Lizenz zu übersetzen sind. Die Gerechtsame konnte sich auch auf das Nutzungsrecht an einem Grundstück beziehen.


Volle Gasthofsgerechtigkeit bestand in den Rechten auf Ausschank, Schlachtrecht, Speisenangebot, Ausspanne sowie Beherbergung, sie konnte durch Braugerechtigkeit ergänzt sein.


Gerechtsamen waren wie Grundstücks-, Eigentums- und andere Nutzungsrechte vererbbar. Viele Gerechtsamen standen in Zusammenhang mit den Regalien, den königlichen Rechten, und wurden von den Herrschern bzw. ihren Lehnsmännern oder den Bischöfen verliehen, dafür hoben diese dann den Zehent oder eine Pacht ein. Gerechtsamen konnten auch gegen Zins weiterverliehen werden.


„Gerechtsame der väterlichen Gewalt“ lautete der deutsche Begriff für das ius patriae potestatis.


Der Betrieb eines Bergwerks erforderte eine diesbezügliche Berechtsame, sie umschloss die zu einem Bergwerk gehörenden Nutzungsrechte an einem Grubenfeld. Der heute in Deutschland gültige Begriff ist Bergwerkseigentum, siehe Bundesberggesetz.



Quellen |



  • Ihrer Kaiserl. Königl. Apostolischen Majestät Gerechtsamen und Maßregeln in Absicht auf die Bayerische Erbfolge in der wahren Gestalt vorgeleget, und gegen die Widersprüche des Berliner Hofes vertheidiget. Johann Thomas Edlen von Trattnern, Wien 1778.


Siehe auch |



  • Berechtsame

  • Bergregal

  • Privileg



Weblinks |



  • Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm

  • Deutsches Rechtswörterbuch



Einzelnachweise |




  1. Siehe Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, 1811.









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