Tassilo Zöpf (manchmal auch Thassilo Zöpf) (* 1723; † 1807) war ein deutscher Stuckateur.
Pfarrkirche St. Johann Baptist in Wessobrunn, Stuckarbeiten und Altäre von Thassilo Zöpf
Zöpf war ein Laienbruder der ehemaligen Benediktinerabtei zu Wessobrunn[1]. Er schuf in der Pfarrkirche St. Johannes Baptist als Bildhauer den Choraltar und einen Seitenaltar aus Stuckmarmor, die Kanzel sowie die gesamte Stuckierung[2][3]. Der Hochaltar gilt als ein Spätwerk Zöpfs.[4] Er schuf auch die Stuckierungen in der Kirche St. Vitus in Egling an der Paar.
Inhaltsverzeichnis
1Weitere Werke
2Literatur
3Weblinks
4Einzelnachweise
Weitere Werke |
1767: Stuck in der Pfarrkirche St. Johannes Baptist in Inning am Ammersee
1775/76: Stuck in der Pfarrkirche St. Sixtus in Moorenweis
Literatur |
Der Wessobrunner Stukkateur und Altarbaumeister Thassilo Zöpf. Dissertation von Dorothee Pflüger (1971) [1]
Weblinks |
Commons: Tassilo Zöpf – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Einzelnachweise |
↑Zöpf, Tassilo; 1723–1807; Dt. Stukkateur. Abgerufen am 1. Mai 2018.
↑Kirchen und Kapellen in Wessobrunn. Abgerufen am 13. April 2013.
↑Gemeinde Wessobrunn. Abgerufen am 13. April 2013.
↑Ein Dorffest für den Hochaltar. Abgerufen am 13. April 2013.
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Schultheiß (Begriffsklärung) aufgeführt. Ein Schultheiß. Holzschnitt von Peter Flötner (16. Jahrhundert) Der Schultheiß oder Schuldheiß (von althochdeutsch sculdheizo ‚Leistung Befehlender‘, vgl. mittelniederdeutsch schult(h)ēte , latinisiert (mittellat.) sculte(t)us , schwäbisch heute noch Schultes für „Bürgermeister“) bezeichnet einen in vielen westgermanischen Rechtsordnungen vorgesehenen Beamten, der Schuld heischt : Er hatte im Auftrag seines Herren (Landesherrn, Stadtherrn, Grundherrn) die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, also Abgaben einzuziehen oder für das Beachten anderer Verpflichtungen Sorge zu tragen. Sprachliche Varianten des Schultheißen sind Schulte , Schultes oder Schulze . Früher wurde zwischen dem Stadtschulzen und dem Dorfschulzen unterschieden. In der städtischen Gerichts- und Gemeindeverfassung war er ein vom städtischen Rat oder vom L...
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