Papst
Bischof von Rom | |
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Papstwappen von Franziskus | |
Amtierender Bischof von Rom Papst Franziskus seit dem 13. März 2013 | |
Amtssitz | Sankt Peter im Vatikan, Vatikanstadt |
Amtszeit | auf Lebenszeit |
Oberhaupt von | Römisch-katholische Kirche |
Letzte Wahl | 13. März 2013 |
Gewählt | durch das Konklave |
Anrede | Seine Heiligkeit, Heiliger Vater (formell) Eure Heiligkeit (informell) Pontifex Maximus (im Lateinischen) |
Stellvertreter von | Jesus Christus (im irdischen Sinne) |
Webseite | w2.vatican.va |
Papst (von altgriechisch πάππα, kindl. Anrede Papa; Kirchenlatein papa; mittelhochdeutsch babes[t], neuhochdeutsch Babst) ist der deutschsprachige geistliche Titel für den Bischof von Rom als Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche. Weitere Bezeichnungen sind u. a. Heiliger Vater, Pontifex Maximus.
Der Amtsinhaber Jorge Mario Kardinal Bergoglio SJ mit dem Papstnamen Franziskus wurde im Konklave am 13. März 2013 zum 266. Papst gewählt. Sein Vorgänger Benedikt XVI. wird seit seinem Ausscheiden aus dem Amt als Papa emeritus (emeritierter Papst) bezeichnet.[1]
Das Amt des Papstes, der bischöfliche Stuhl des Bistums Rom, ist als Heiliger Stuhl bekannt. Er ist ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt[2] und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat Vatikanstadt und die gesamte Kirche. Neben dem Papst als personale Repräsentation gehören zum Heiligen Stuhl auch die Verwaltungseinrichtungen der römischen Kurie.[3]
Als absoluter Monarch ist der Papst Souverän des Staates Vatikanstadt und besitzt die gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.[4]
Die Kathedralkirche des Bistums Rom und somit Bischofssitz des Papstes ist die Lateranbasilika. Residenz des Papstes ist seit 1871 der Apostolische Palast.
Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte
2 Titel
2.1 Anrede
3 Kirchenrechtliche Stellung
3.1 Primatialgewalt
3.1.1 Höchstgewalt
3.1.2 Vollgewalt
3.1.3 Unmittelbare Gewalt
3.1.4 Universalgewalt
3.1.5 Bischöfliche Gewalt
3.1.6 Frei ausübbare Gewalt
3.2 Bischof von Rom
4 Wahl
5 Aufgaben und Funktionen
5.1 Leitung der Kirche
5.2 Souverän des Staates Vatikanstadt
6 Behinderung und Erledigung des päpstlichen Stuhls
7 Besonderheiten
7.1 Insignien
7.2 Kleidung
7.3 Namensgebung
7.4 Strafrechtlicher Schutz des Papstes
7.5 Amtsenthebungen
7.6 Wappen
8 Stellung und Kritik
9 Siehe auch
10 Literatur
11 Weblinks
12 Einzelnachweise
Geschichte
Nach Lehre der römisch-katholischen Kirche und einiger anderer katholischer Kirchen ist der jeweils amtierende Papst Nachfolger des Apostels Petrus, der nach der Überlieferung um das Jahr 67 in Rom den Märtyrertod erlitt. Der Tradition zufolge war Petrus erster Bischof von Rom.[5] Die dogmatische Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Kirche, Lumen gentium, bezeichnet den Papst als „das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen“.[6] Der Anspruch des Petrus und seines Nachfolgers auf Leitungsgewalt wird aus mehreren Bibelstellen abgeleitet, vor allem aus dem „Felsenwort“ Mt 16,18 EU und dem „Schlüsselwort“ Mt 16,18 EU, auch von Lk 22,32 EU („stärke deine Brüder“) und Joh 21,15 ff. EU („weide meine Lämmer“).
Umstritten ist, ob der erste Clemensbrief aus dem Jahre 98 – nach manchen aus dem Jahre 69 – bereits eine Vorrangstellung der Gemeinde von Rom dokumentiert oder als brüderliche Ermahnung unter Gleichberechtigten anzusehen ist. In diesem Brief an die Gemeinde von Korinth fordert die Gemeinde von Rom von den Korinthern die Rücknahme von abgesetzten Presbytern. Der Brief nimmt Bezug auf das Martyrium der Apostel Petrus und Paulus in Rom.
In der römisch-katholischen Kirche stammt die erste bekannte Verbindung der Bezeichnung papa mit dem Bischof von Rom erst aus der Zeit des Marcellinus († 304), der in der Grabinschrift des Diakons Severus so bezeichnet wird. Bischof Siricius (Amtszeit 385–399) trug als erster die Eigenbezeichnung papa. Als ausschließliche Amtsbezeichnung für den Bischof von Rom wird der Begriff von Gregor I. von 590 bis 604 gesetzlich festgeschrieben.
Spätestens ab dem 2. Jahrhundert war im griechischen Orient Papa allgemein eine Ehrenbezeichnung für christliche Würdenträger. Das Oberhaupt der koptischen Kirche, die seit dem Konzil von Chalcedon 451 nicht mehr in Gemeinschaft mit der griechischen oder lateinischen Kirche steht, trug spätestens seit Heraclas (232–248) ebenfalls den Titel Papa; im Deutschen meist als Papst oder Patriarch von Alexandria übertragen.
Seit der Amtszeit von Leo I. (440–461) führt der römische Papst die Bezeichnung Pontifex Maximus, die seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. in der römischen Verwaltung verwendet wurde und die später bis zu Kaiser Gratian der Kaiser des Römischen Reichs als oberster Priester der römischen Religionen trug. Etymologien für die Bezeichnung „Pontifex“ sind unter anderem „Brückenbauer“ oder „Pfadbahner“.
Im Mittelalter gab es wiederholt gleichzeitig mehrere Päpste, da zu Lebzeiten eines bereits kanonisch gewählten Papstes ein Gegenpapst erhoben wurde. Ursachen waren, dass sich das Kardinalskollegium spaltete und Kaiser oder stadtrömische Adelsfamilien in die Papstwahl eingriffen. Auch war die Exklusive eine Eingriffsmöglichkeit katholischer Monarchen in die Papstwahl. Solche Eingriffe sind seit Pius X. unter Androhung der Exkommunikation verboten. Vor dem 13. Jahrhundert residierte der Papst im Lateran. Im 15. Jahrhundert gewann der Konziliarismus an Auftrieb, der Konzilien höhere Autorität zusprach als päpstlichen Entscheidungen, aber bald zurückgedrängt wurde.[7]
Titel
Die Titel des Papstes sind nach dem Annuario Pontificio, dem Jahrbuch des Heiligen Stuhls, die folgenden:[8]
Episcopus Romanus, Bischof von Rom
Vicarius Iesu Christi, Stellvertreter Jesu Christi. Dieser schon im 5. Jahrhundert belegte Titel bezieht sich ursprünglich auch auf Bischöfe und Priester. Die dogmatische Konstitution Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils bezieht diesen Titel sowohl auf den Papst mit Blick auf die Gesamtkirche (LG 18,2) als auch auf den einzelnen Bischof mit Blick auf die ihm anvertraute Teilkirche (LG 27,1). Der Codex Iuris Canonici verwendet den Titel ausschließlich für den Papst.
Successor Principis Apostolorum, Nachfolger des Apostelfürsten (Petrus). Dieser Titel bezieht sich auf die geistlichen Fundamente des Papstamtes, insofern Petrus sowohl der Erste im Apostelkollegium als auch erster Bischof von Rom war.
Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, „oberster Brückenbauer der Weltkirche“. Dieser Titel bringt den Anspruch auf die höchste Autorität innerhalb der ganzen Kirche auf der Erde zum Ausdruck. Von da her leitet sich die Stellung des Papstes in der Liturgie, etwa der Konzelebration mit Patriarchen, ab.
Primas Italiae, „Primas von Italien“. Dabei handelt es sich um einen reinen Ehrentitel. Die einem Primas zukommende Gewalt übt der Papst schon aufgrund des päpstlichen Primats aus.
Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Romanae, Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Rom. Wie alle Metropolitanbischöfe übt er bestimmte Aufsichts- und Kontrollrechte über seine Suffraganbischöfe aus.- Souverän des Staates der Vatikanstadt. Dies ist der völkerrechtlich-weltliche Titel des Papstes.
Servus Servorum Dei, „Diener der Diener Gottes“. Diesen Titel hat sich zuerst Papst Gregor der Große gegeben, nachfolgende Päpste haben dies weitergeführt.
Der Titel Patriarch des Abendlandes (Patriarcha Occidentis) beziehungsweise Patriarch des Westens wurde von den Päpsten nach dem Konzil von Chalzedon 451 angenommen und 1500 Jahre lang geführt. Das Patriarchat des Abendlandes war das einzige der fünf altkirchlichen Patriarchate, das im Weströmischen Reich lag. Aus ihm entwickelte sich die Lateinische Kirche.[9] Papst Benedikt XVI. legte den Titel nach seiner Papstwahl nieder, er wurde daher im Annuario Pontificio des Jahres 2006 aus der offiziellen Papsttitulatur entfernt.[10][11][12] Unabhängig vom Titel eines Patriarchen wird der Papst von einigen Kanonisten als Patriarch der Westkirche betrachtet, aus dem sich seine Befugnisse und die Jurisdiktionsgewalt in der Lateinischen Kirche ergeben.[13]
Zusätzlich zu dieser offiziellen Titulatur wird der Papst auch als Pontifex Maximus (in Inschriften oft als P. M. oder Pont. Max. abgekürzt) oder auch als Episcopus Ecclesiae Catholicae („Bischof der katholischen Kirche“) bezeichnet.
Dokumente werden vom Papst gewöhnlich mit seinem Papstnamen unterzeichnet, wobei dem eigentlichen (in der Regel latinisierten) Namen direkt die Abkürzung PP. (für „papa“) folgt mit gegebenenfalls angehängter Ordnungszahl:[14] „Ioannes Paulus PP. II.“, „Benedictus PP. XVI.“ und „Franciscus PP.“.
Anrede
Als Anrede des Papstes benutzen Katholiken meist Heiliger Vater. Dem diplomatischen Protokoll entspricht die Bezeichnung beziehungsweise Anrede des Papstes als Heiligkeit oder als Heiliger Vater.[15]
Kirchenrechtliche Stellung
Dem Papst kommt im Recht der katholischen Kirche die zentrale Rolle zu. Die umfassenden Kompetenzen sind in den canones 331 bis 335 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) bzw. in den gleichlautenden Normen des Gesetzbuches für die mit Rom unierten katholischen Ostkirchen (CCEO) normiert.
Die Bischöfe von Rom verstehen sich seit ältester Zeit als Nachfolger des Apostels Petrus und Inhaber des Petrusdienstes gemäß Matthäus 16,18:
„Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen. Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.“
Gemäß (can. 331 CIC) lebt im Papst als Bischof von Rom das von Jesus Christus an Simon Petrus übertragene Amt fort. Der Papst hat nicht nur einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen, er ist vielmehr Haupt des Bischofskollegiums und als solcher mit wirklichen Kompetenzen über die Gesamtkirche ausgestattet.[16] Ein Ehrenvorrang der römischen Bischöfe „in der Liebe“ wird prinzipiell von vielen Kirchen und Konfessionen anerkannt und im Can. 6 des Konzils von Nicaea als Gewohnheit bezeichnet. Seine dogmatische und rechtliche Tragweite ist jedoch von Anfang an Gegenstand innerchristlicher Kontroversen. Die Lehre, dass die Bischöfe von Rom als Nachfolger des Petrus exklusive Vorrechte, nämlich den Jurisdiktionsprimat und bei Lehraussagen (ex cathedra) Unfehlbarkeit genießen, wird nur von Gliedern der katholischen Kirchen, die den Papst als Oberhaupt anerkennen, geglaubt.
Primatialgewalt
Der Primatsanspruch des Papstes wird dogmatisch aus dem Petruswort in Matthäus 16 hergeleitet. Als Nachfolger des Apostels Petrus, irdischer Stellvertreter Jesu Christi und Hirte der Universalkirche verfügt der Papst in der römisch-katholischen Kirche „über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“ (can. 331 CIC). Näher bestimmt wird diese Gewalt als:
Höchstgewalt
Der Papst ist Träger der Höchstgewalt (potestas suprema), das heißt, dass es in der Kirche keine Gewalt gibt, die ihm rechtlich übergeordnet ist.[17] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit ungeeigneten, beispielsweise häretischen Päpsten umgegangen werden soll. Mittelalterliche Kirchenrechtler wie Huguccio waren der Überzeugung, ein Papst gehe automatisch (ipso facto) des Amtes verlustig, wenn er offenkundig a fide devius („vom Glauben abgekommen“) sei. Gegebenenfalls stellt ein Konzil oder auch nur das Kardinalskonsistorium den Glaubensabfall fest. Diese Konzeption ist nicht vereinbar mit der neuzeitlichen Entwicklung der Lehre von Papst und Kirche, vor allem seit den Dogmen des Ersten Vatikanischen Konzils. Einen häretischen Papst kann es gemäß diesem Konzil nicht mehr geben, weil seine Lehrsätze irreformabel sind, wenn sie feierlich – also nach katholischer Überzeugung als im Glauben verpflichtend – geäußert werden: Der Papst müsste von Amts wegen feierlich einen irrigen Satz lehren, was er wegen des bewahrenden Beistands des Heiligen Geistes aber nicht kann. Eine kirchenrechtliche Regelung ist daher für solche Fälle in der katholischen Kirche nicht vorgesehen, weil sie nicht vorkommen können.[17]
Vollgewalt
Der Begriff der Vollgewalt (potestas plena) bezeichnet eine Gewaltenfülle in materieller und formeller Hinsicht (→ plenitudo potestatis).[18] Materiell bedeutet sie, dass sich die Primatialgewalt des Papstes nicht auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, sondern sich auf alle Angelegenheiten der Kirche erstreckt, also auf die klassischen Bereiche des Lehrens, Heiligens und Leitens.[18] In formaler Hinsicht bedeutet Vollgewalt, dass die Amtsgewalt des Papstes Exekutive, Legislative und Judikative umfasst. So ist der Papst oberster Gesetzgeber der Kirche und nur an das göttliche Recht (ius divinum), welches als solches unveränderlich ist, gebunden.[18] Bezüglich rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum) kann er jederzeit neue Kanones erlassen, alte streichen oder von ihnen befreien (dispensieren).
Der Papst ist oberster Richter der Kirche und selbst keinem kirchlichen Gericht unterworfen (prima sedes a nemine iudicatur). Urteile des Papstes sind demgemäß stets letztinstanzlich und unanfechtbar. Mit Ausnahme bestimmter Fälle (can. 1405 §1 CIC) ist die Rechtsprechung an entsprechende Gerichte der Kurie delegiert. Als oberster Verwalter der Kirche ist der Papst mit der Aufsicht über das ganze kirchliche Leben betraut. Dabei bedient er sich vor allem seiner Kurie, der Nuntien und besonderer Visitatoren. Zudem besteht für jede Bischofskonferenz die Pflicht, alle fünf Jahre in Rom über das kirchliche Leben auf dem Gebiet der Konferenz Bericht zu erstatten (Ad-limina-Besuch).[18]
Unmittelbare Gewalt
Die Primatialgewalt ist unmittelbar (potestas immediata). Das bedeutet, dass sich der Papst ohne Einschaltung eines Zwischenorgans jeder Sache annehmen kann. Er kann so unter Ausschluss aller (originär zuständigen) Instanzen eine Sache an sich ziehen und sich eine bestimmte Entscheidung vorbehalten (affectio papalis).[19] Umgekehrt kann sich jeder Gläubige direkt an den Papst wenden, ohne einen bestimmten Instanzenweg einhalten zu müssen (can. 1417 CIC). Die affectio papalis wird freilich nur subsidiär angewandt, damit die Kirchenverfassung nicht ausgehöhlt wird. Die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt ist durch die auf göttlichem Recht beruhende Eigenständigkeit des Bischofsamts begrenzt.[19] Die Amtsgewalt des Papstes tritt damit in der Regel nicht in Konkurrenz zur Amtsgewalt der Bischöfe.
Universalgewalt
Universalgewalt (potestas universalis) bedeutet, dass sich die Primatialgewalt auf die ganze Kirche, also auf alle Teilkirchen (z. B. Bistümer) und kirchlichen Teilgemeinschaften[20] bezieht. Der Papst ist also „Universalbischof der katholischen Kirche“, wobei zu berücksichtigen ist, wie die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt verstanden wird.
Bischöfliche Gewalt
Die Bezeichnung der Primatialgewalt als wirkliche bischöfliche Gewalt (potestas vere episcopalis) geht vor allem auf Bestrebungen zurück, die Primatialgewalt deutlich von der weltlichen Gewalt für das äußere Kirchenregiment zu unterscheiden und sie so gleichzeitig dem weltlichen Einfluss zu entziehen.[21] Die Primatialgewalt ist also eine geistliche Gewalt, was heute nicht mehr in Frage steht.
Frei ausübbare Gewalt
Dass der Papst von seiner Primatialgewalt frei Gebrauch machen kann, bedeutet, dass er hierbei von keiner kirchlichen Instanz gehindert werden kann.[21]
Bischof von Rom
Als Bischof von Rom ist der Papst Leiter der römischen Ortskirche. Die Führung der Amtsgeschäfte ist weitgehend an den Kardinalvikar für das Bistum Rom delegiert. Dogmatisch und kirchenrechtlich ungeklärt ist die Frage, ob die Personalunion des römischen Bischofsamtes und des Petrusdienstes göttlichen Ursprunges bzw. Rechtes und damit unaufhebbar ist oder nicht.[22]
Eine notwendige Residenzpflicht des Bischofs von Rom in der Stadt Rom scheint selbstverständlicher als sie tatsächlich war: Während des Abendländischen Schismas haben mehrere Bischöfe von Rom ihre Bischofsstadt und ihre Bischofskirche in ihrer Amtszeit nie gesehen.[23]
Die christliche Gemeinde der Stadt Rom führt in ihrer Bischofsliste an erster Stelle den Apostel Petrus. Überliefert und in den ersten Jahrhunderten unbestritten ist dessen Martyrium und Grab in Rom am vatikanischen Hügel.
Kathedrale des Bistums Rom ist die Lateranbasilika. Dort befindet sich der Sitz des päpstlichen Kardinalvikars und seiner Behörde. Sie ist die ranghöchste der römischen Patriarchalbasiliken.
Wahl
Zum Papst kann nach dem Kirchenrecht jeder gläubige männliche Katholik gewählt werden. Dabei erhält der Erwählte volle und höchste Gewalt in der Kirche durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl (can. 332 §1 CIC). Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Der Papst wird im Konklave, einer Versammlung aller Kardinäle, die bei Eintritt der Sedisvakanz jünger als 80 Jahre sind, auf Lebenszeit gewählt. Diese Altersbeschränkung gibt es erst seit Paul VI. Das Konklave wird heute in der Sixtinischen Kapelle am Petersdom abgehalten. Der letzte Papst, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht Kardinal, sondern Erzbischof war und der Wahlversammlung darum selbst nicht angehörte, war Urban VI. im Jahre 1378.
Die 1996 mit der Konstitution Universi Dominici Gregis eingeführte Änderung der Wahlordnung, wonach nach dem 30. bzw. 33. erfolglosen Wahlgang – abhängig vom Zeitpunkt des ersten Wahlgangs[24] – abweichend von der normalerweise geforderten Zweidrittelmehrheit zuzüglich einer Stimme auch eine absolute Mehrheit ausreicht, wurde 2007 von Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio De aliquibus mutationibus in normis wieder rückgängig gemacht, allerdings werden nach dem 30. bzw. 33. Wahlgang nur noch Stichwahlen durchgeführt.
Die „papstfreie Zeit“, in der für einen verstorbenen oder zurückgetretenen Amtsinhaber noch kein Nachfolger bestimmt oder der Heilige Stuhl aus anderen Gründen vakant (unbesetzt) ist, nennt man Sedisvakanz. Während dieser Zeit wird die Leitung der Kirche durch das Kardinalskollegium wahrgenommen. Dieses besitzt nach den Normen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis jedoch nur sehr eingeschränkte Kompetenzen. Es darf nur ordentliche Angelegenheiten und solche, die keinen Aufschub dulden, entscheiden. Fragen, die der Jurisdiktion des Papstes zugewiesen sind, darf das Kollegium nicht an sich ziehen. Auch päpstliche Gesetze und die Rechte des Apostolischen Stuhls und der Römischen Kirche darf es nicht antasten.[25] Die Hauptaufgabe liegt bei der Vorbereitung der Papstwahl.
Aufgaben und Funktionen
Leitung der Kirche
Aufgabe des Papstes ist die Leitung der Gesamtkirche. Hierzu bedient er sich seiner amtlichen Gewalten, insbesondere der Primatialgewalt.
Der Papst stellt so die Einheit der in Teilkirchen (Bistümer, Kirchen eigenen Rechts) aufgeteilten Kirche sicher. Fragen und Sachen, die die Kirche als Ganzes betreffen, sind seiner Amtsgewalt reserviert. Allein der Papst darf Bistümer errichten, neu umschreiben oder aufheben, die Erlaubnis zur Bischofsweihe erteilen, religiöse Institute aufheben und über Selig- und Heiligsprechungen abschließend befinden. Zudem sind dem Papst gewisse Prozesse, etwa Ehenichtigkeitsverfahren von Staatsoberhäuptern oder Prozesse gegen Kardinäle reserviert. Im Hinblick auf die unierten Ostkirchen sind bei alldem die Rechte der Patriarchen und Metropoliten zu beachten, die im CCEO geregelt sind.
Zur Leitung der Gesamtkirche bedient sich der Papst eines umfangreichen Verwaltungsapparats, der römischen Kurie. Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Kurienbehörden ist in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus geregelt.
Souverän des Staates Vatikanstadt
Der Papst ist Souverän des Staates der Vatikanstadt. Der 1929 durch die Lateranverträge gegründete Staat ist eine absolute Wahlmonarchie, der Papst Träger der gesetzgeberischen, rechtsprechenden und ausführenden Gewalt. Die Verwaltung des Staats ist an eine Kurienbehörde, die Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt delegiert.
Behinderung und Erledigung des päpstlichen Stuhls
Behinderung bedeutet, dass der Papst aus irgendeinem Grund dauerhaft an der Amtsausübung gehindert ist (Gefangenschaft, Exil, Geisteskrankheit).[26] Erledigung des päpstlichen Stuhls tritt mit Amtsverzicht (can. 332 § 2 CIC) oder Tod des Papstes ein. Im Fall der Behinderung oder der Erledigung darf hinsichtlich der Leitung der Gesamtkirche nichts verändert werden.[27]
Die Möglichkeit des Amtsverzichts
→ Siehe auch: Liste von Päpsten, die auf das Amt verzichtet haben
Ein Papst kann jederzeit auf das Amt verzichten. Nach Kanonischem Recht (can. 332 §2 CIC) „[…] ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht […] wird.“ Der Amtsverzicht bedarf nicht der Annahme irgendeiner kirchlichen Stelle und kann daher nicht verhindert oder aufgeschoben werden. Dass Päpste auf das Amt verzichteten, kam in der Kirchengeschichte sehr selten vor und fand meist unter äußerem Druck statt: Papst Pontianus legte 235 sein Amt nieder, nachdem er nach Sardinien verbannt worden war. 537 verzichtete der auf der Insel Ponza gefangengehaltene Papst Silverius auf das Papstamt. 1415 wurde Gregor XII. beim Konzil von Konstanz zum Amtsverzicht gedrängt. Coelestin V. (1294) und Benedikt XVI. (2013) verzichteten freiwillig auf ihr Amt.
Besonderheiten
Insignien
Die päpstlichen Insignien bestehen aus
- der Cathedra Petri, dem Papstthron
- der Tiara, der dreifachen Papstkrone. Paul VI. war der letzte Papst, der mit der Tiara gekrönt wurde. 1964 legte er die Tiara ab. Seine Nachfolger verzichteten fortan auf eine Krönungszeremonie, führten die Tiara aber weiterhin in ihrem persönlichen Wappen. Benedikt XVI. ersetzte die Tiara in seinem persönlichen Wappen durch eine einfache Bischofsmitra mit drei goldenen, in der Mitte verbundenen Ringen.
- der Ferula, dem päpstlichen Hirtenstab
- dem Fischerring (anulus piscatoris)
- einer besonderen Form des Palliums sowie
- bestimmten liturgischen Gewändern, wie dem Mantum oder dem Fanon
Kleidung
Als Alltagsbekleidung trägt der Papst gewöhnlich eine weiße Soutane (diesen Brauch führte Pius V. ein), ein weißes Zingulum (Gürtel) und einen weißen Pileolus (Scheitelkäppchen); Paul VI. trug darunter „barocke“ Kniebundhosen. Für kältere Tage steht dem Papst ein weiter roter Umhang, der sogenannte Mantello, zur Verfügung. Als weitere traditionelle Kopfbedeckung kann der Papst in der kalten Jahreszeit einen mit Hermelinfell gefütterten Camauro tragen (so Johannes XXIII. und Benedikt XVI.). Auf seiner Brust trägt der Papst wie jeder katholische Bischof das Pektorale, ein Brustkreuz an einer Halskette. Für kälteres Wetter hat der Papst zudem einen weißen Mantel mit doppelreihigem Knopfbesatz.
Bei der Liturgie trägt der Papst ein Messgewand, fakultativ darunter die Dalmatik, Mitra und über dem Messgewand das Pallium. Bei nichteucharistischen Liturgien, etwa zum Stundengebet, trägt er das Pluviale und Albe, und bei besonderen Anlässen wie beispielsweise beim Empfang von Staatsbesuchen kann er über seiner Soutane ein weißes Rochett (Chorhemd) und eine rote Mozetta (Schulterüberwurf) aus Seide oder Samt anlegen. Die Winterversion der Mozetta ist aus rotem Samt und hat einen Hermelinsaum. Während der Osterzeit trug Benedikt XVI. die bis zu Paul VI. übliche weiße Mozetta aus Damast, die ebenfalls mit einem weißen Fellsaum versehen ist. Die rote Mozetta stammt noch aus der Zeit, als der Papst die Farbe Rot trug. Zu hohen Festtagen kann der Papst den Fanon tragen, ein ihm vorbehaltenes kreisrundes Schultergewand. Zu Empfängen trug der Papst früher einen Rauchmantel, die Tiara und weiße Pontifikalhandschuhe.
Namensgebung
Nach der erfolgten Wahl wird der neue Papst gefragt, welchen Namen er annimmt. Die Namenswahl unterliegt der freien Entscheidung des Papstes. Aus der Wahl des Namens versuchen Beobachter politische Ziele des neuen Papstes abzuleiten, indem die charakteristischen Eigenschaften von früheren Päpsten und Heiligen dieses Namens untersucht werden. Der Name Pius war vom Ende des 18. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts der mit Abstand am häufigsten gewählte Name. Seit dem Tod von Pius XII. (1958) wurde er nicht mehr gewählt.
Päpste können Namen annehmen, die die latinisierte Form ihres bürgerlichen Namens darstellen (Hadrian VI. = Adrian Florisz, Marcellus II. = Marcello Cervini), was jedoch seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr vorgekommen ist. Viele Päpste nehmen die Namen bedeutender Vorgänger an wie Leo und Gregor oder jene von Heiligen wie Paul VI., nach Apostel Paulus. Andere gehen nach der Bedeutung der Namen (Pius = fromm; Innozenz = unschuldig). Einige Päpste wählen ihren Namen aus persönlichen Gründen wie Johannes XXIII., zu Ehren seines Vaters.
Ursprünglich behielten die Päpste nach der Wahl ihren eigenen Vornamen. Der erste Papst, der einen neuen Namen annahm, war Johannes II. im Jahr 533. Er hieß eigentlich Mercurius und wollte als Papst nicht den Namen eines heidnischen Gottes tragen. Jedoch blieb die Annahme eines neuen Namens bis zum Ende des 1. Jahrtausends eine Ausnahme und wurde erst mit Sergius IV. im Jahre 1009 zur Regel.
Der erste Name, der wiederholt von einem Papst getragen wurde, war Sixtus (durch Sixtus II. im Jahr 257). Seitdem werden die Namen, die mehrfach angenommen werden, mit nachgestellten römischen Ziffern versehen. Die Päpste der Antike und des Frühmittelalters trugen jedoch häufig Namen, die kein zweites Mal angenommen wurden. Einige der antiken Namen wie Clemens und Pius wurden ab dem Hochmittelalter und damit dem Aufkommen der Namenswahl wieder aufgegriffen.
Albino Luciani wählte in Erinnerung an seine beiden Vorgänger mit Johannes Paul I. den ersten Doppelnamen der Papstgeschichte, zugleich war dies der erste neue Papstname seit Lando von 913 bis 914. Sein Nachfolger Karol Wojtyła wählte ebenfalls den Papstnamen Johannes Paul II. Der Name von Benedikt XVI. nimmt Bezug auf Benedikt XV. von 1914 bis 1922, der vergeblich versuchte, den Ersten Weltkrieg zu verhindern bzw. zu beenden, sowie auf den Mönchsvater und Patron Europas, Benedikt von Nursia. Jorge Mario Bergoglio wählte wiederum als erster den Namen Franziskus mit Bezug auf Franz von Assisi, den Begründer des Franziskanerordens, und dessen Ziel einer „armen Kirche“, die sich für die Bedrängten und Bedürftigen einsetzt. Auch über einen Bezug zum heiligen Franz Xaver, einem der Begründer des Jesuitenordens, dem Kardinal Bergoglio angehört, wurde nach der Wahl spekuliert.
Strafrechtlicher Schutz des Papstes
Der Papst ist durch kirchliches und weltliches Recht gegen Akte physischer Gewalt geschützt. Can. 1370 § 1 droht als Strafe für solche Gewalt gegen den Papst die Exkommunikation an. Gemäß Artikel 8 des Lateranvertrags wird ein Attentat oder die Anstiftung zu einem solchen mit denselben Strafen bedroht wie entsprechende Handlungen gegen den italienischen König bzw. heute den Staatspräsidenten.
Amtsenthebungen
Ein Verfahren zur Absetzung eines Papstes ist nicht vorgesehen und nach heutigem Selbstverständnis des Papsttums nicht möglich. Im Laufe der Kirchengeschichte kam es jedoch wiederholt zur Erhebung von Gegenpäpsten etwa durch den römisch-deutschen Kaiser oder interessierte Machtzirkel, die um den mit großer weltlicher Macht ausgestatteten Papstthron kämpften. Wer in die Geschichte als Gegenpapst einging, hing oft davon ab, welcher Kandidat sich im Kampf um den päpstlichen Stuhl letztlich durchsetzen konnte. Bekannte Fälle waren:
- 897 Formosus (posthum) (siehe: Leichensynode)
- 963 Johannes XII. wegen Unwürdigkeit durch eine von Otto I. einberufene Synode
- 964 Leo VIII. wegen crimina
- 964 Benedikt V. wegen unrechtmäßiger Besetzung des Bischofsstuhles
- 998 Gegenpapst Johannes XVI. als Usurpator
- 1415 Gegenpapst Johannes XXIII. wegen Simonie und Schisma durch das Konzil von Konstanz
- 1415 Gregor XII. wurde im Zuge des Konzils von Konstanz wegen Häresie und Schisma zum Rücktritt gezwungen
- 1417 Benedikt XIII. durch das Konzil von Konstanz
Wappen
Stellung und Kritik
Der universale Primatsanspruch des Bischofs von Rom entwickelte sich im Lauf des ersten Jahrtausends und gipfelte im Dictatus Papae von 1075. Der Papst gilt in der römisch-katholischen Kirche als oberster Herr der Gesamtkirche und Stellvertreter Christi auf Erden – ein Anspruch, der, abgesehen von den katholischen Unierten Kirchen, von allen übrigen Kirchen nicht anerkannt wird.
Das erste Vatikanische Konzil von 1869 bis 1870 erhob die Glaubensüberzeugung, der Papst sei, wenn er ex cathedra spricht, in Glaubensfragen unfehlbar, zum Dogma. Auch dieser Anspruch wird von den übrigen Kirchen abgelehnt; als Folge entstand zudem die Altkatholische Kirche. Ausdrücklich angewendet wurde das Unfehlbarkeitsdogma seit 1870 ein einziges Mal, 1950 bei der Formulierung des Dogmas von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel. Enzykliken und Lehrschreiben des Papstes sind für die römisch-katholische Kirche zwar bindend, aber nicht ohne weiteres als unfehlbare Lehrentscheidungen anzusehen. Die theologische Diskussion hierüber ist nicht abgeschlossen.
In der Alten Kirche gab es folgende fünf maßgebliche Patriarchen in der Reihenfolge des durch ökumenische Konzile definierten Ehrenvortritts:
- den Bischof von Rom
- den Bischof von Konstantinopel, seit Chalcedon im gleichen Rang wie Rom, aber im Vortritt nach Rom, da Rom älter ist
- den Bischof von Alexandria
- den Bischof von Antiochia
- den Bischof von Jerusalem
Damals schon galt unter den Christen der römische Bischofssitz als „primus inter pares“, da Rom die Hauptstadt des Römischen Reiches war und die Kirche von Rom insbesondere durch die Gräber der „Apostelfürsten“ Petrus und Paulus als verehrungswürdig angesehen wurde. Der Kirchenhistoriker Eusebius von Caesarea († 339) notiert das Martyrium von Petrus und Paulus in Rom als eine in der ganzen Kirche bekannte Tatsache. Irenäus von Lyon († um 202) gibt die römische Ortstradition wieder, wonach das römische Bischofsamt sich in direkter Nachfolge vom Apostel Petrus herleite, der der erste Vorsteher (episkopos) der römischen Christengemeinde gewesen sei. Auch das Patriarchat von Antiochia beruft sich darauf, dass Petrus, bevor er nach Rom gegangen sei, dort seit dem Jahr 38 der erste Bischof war. Ebenso führen sich die übrigen Patriarchate und einige weitere östliche Bischofssitze auf einen Apostel zurück. Ob Petrus wirklich in Rom gewesen ist, ist unter Historikern allerdings umstritten.
Die römische Petrustradition ist historisch nicht ausgeschlossen, war aber in den ersten Jahrhunderten kein wichtiges Thema. Für die Anwendung von Mt 16,18 auf die Bischöfe von Rom als Petrusnachfolger findet sich das früheste schriftliche Zeugnis bei Papst Damasus I. im 4. Jahrhundert. Dort wird die römische Kirche erstmals exklusiv als „sedes apostolica“ (apostolischer Stuhl) bezeichnet – eine Sonderstellung, die von den übrigen Patriarchaten nicht anerkannt wird. Durch die Teilung des Römischen Reiches wurden aber die monarchischen Tendenzen des einzigen westlichen (lateinischen) Patriarchensitzes weiter begünstigt.
Scharfe Kritiker sehen im Papsttum die Fortsetzung des Machtanspruchs des alten Roms und das Papstamt wird aus protestantischer Sichtweise sehr skeptisch, wenn auch nicht ausschließlich negativ beurteilt.[28] Die konstantinische Wende rief einen völlig anderen Menschenschlag als den bisherigen an die Spitze der noch jungen Kirche. Während in den ersten Jahrhunderten Christen noch grausam verfolgt wurden und zum Christsein außerordentlich viel Mut gehörte, war nun das Christentum Teil der kaiserlichen Machtpolitik geworden und bot begehrenswerte, weil gut bezahlte und einflussreiche Ämter. Die römische Kirche hatte im Westen die traditionelle Vorherrschaft Roms übernommen. Versuche, sie auf die übrigen Patriarchate auszudehnen, scheiterten jedoch. In der Folge setzte sich das Papsttum in Westeuropa mehr und mehr auch als weltliche Herrschaft durch.
Eine Stellvertreterschaft Gottes, die aus der Bibel nicht stichhaltig abzuleiten sei, habe ihr Vorbild dagegen im römischen Kaisertum. Originär ist der Titel des Pontifex Maximus dem römischen Kaiser vorbehalten und findet nach dem Untergang des römischen Reiches eine Übertragung auf den Bischof von Rom. So stellte sich der Papst im Hochmittelalter in geistlichen und weltlichen Fragen als Gebieter über Könige und Völker, was sich jedoch ab dem 14. Jahrhundert immer weniger durchsetzen ließ. Auch auf religiösem Gebiet kam es im Spätmittelalter zu einer immer stärkeren Diversifikation, wobei die Kirche allerdings gegen Andersdenkende in ihrem Machtbereich vorging.
Siehe auch
- Liste der Päpste
- Liste der historischen Gegenpäpste
- Papalsystem
- Papstbesuche in Deutschland
- Papstbesuche in Österreich
Literatur
Georg Denzler: Das Papsttum. C.H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-41865-1.- Walter Fleischmann-Bisten (Hrsg.): Papstamt pro und contra. Geschichtliche Entwicklungen und ökumenische Perspektiven. Bensheimer Hefte 97, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-87188-0.
Horst Fuhrmann: Die Päpste. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-51097-3.
Horst Herrmann: Die Heiligen Väter. Aufbau-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-7466-8110-3.
Rudolf Lill: Die Macht der Päpste. Lahn-Verlag, Kevelaer 2006, ISBN 978-3-7867-8603-0.
- erweiterte Neuausgabe: Butzon & Bercker, Kevelaer 2011, ISBN 978-3-7666-1543-5.
Gerhard Kardinal Müller: Der Papst: Sendung und Auftrag. Herder, Freiburg im Breisgau 2017, ISBN 978-3-451-37758-7.
Ludwig Freiherr von Pastor: Die Geschichte der Päpste. 16 Bde., Herder, Freiburg im Breisgau 1886–1933.
Leopold von Ranke: Die römischen Päpste in den letzten vier Jahrhunderten. 3 Bde., Duncker & Humblot, München 1915 (= Rankes Meisterwerke, Bd. 6–8).
Volker Reinhardt: Pontifex. Die Geschichte der Päpste. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70381-2.
Ludwig Ring-Eifel: Weltmacht Vatikan. Päpste machen Politik. Pattloch Verlag, München 2004, ISBN 3-629-01679-0.
Bernhard Schimmelpfennig: Das Papsttum. Von der Antike bis zur Renaissance. 6., bibliografisch aktualisierte Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-23022-8.
Georg Schwaiger: Papsttum und Päpste im 20. Jahrhundert. Von Leo XIII. zu Johannes Paul II. C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-44892-5.
Alexander Smoltczyk: Vatikanistan. Eine Entdeckungsreise durch den kleinsten Staat der Welt. Heyne, München 2008, ISBN 978-3-453-15434-6.- Jörg Traeger: Der reitende Papst. Ein Beitrag zur Ikonographie des Papsttums (= Münchner kunsthistorische Abhandlungen, Bd. 1), Schnell u. Steiner, München und Zürich 1970, ISBN 3-7954-0450-9.
Harald Zimmermann: Papstabsetzungen des Mittelalters. Böhlau, Graz 1968.
Weblinks
Wiktionary: Papst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Papst – Zitate
Commons: Päpste – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikinews: Themenportal Papst – in den Nachrichten
- Der Heilige Stuhl: Papst Franziskus
- Datenbank zu den Grabmälern und Karrieren der Päpste in Renaissance und Barock
Linkkatalog zum Thema Päpste bei curlie.org (ehemals DMOZ)- Aktuelle Literatur zum Papstamt
- Diakon Anton Odaysky. Die patristische Auslegung des Evangeliums nach Matthäus 16:18. Der Primat des Papstes in den Werken der Kirchenväter.
Einzelnachweise
↑ Vatican Information Service 26. Februar 2013
↑ Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates. In: Vatican.va, Art. 2.
↑ can. 361 CIC
↑ Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates. In: Vatican.va, Art. 1.
↑ Papst ist Bischof von Rom und Nachfolger des Apostels des Petrus, 877
↑ vgl. Lumen gentium.
↑ Thomas Ribi: Die Macht der Päpste: Wieso ist der Papst immer noch so mächtig? In: Neue Zürcher Zeitung vom 8. Juni 2017
↑ Vgl. Peter Krämer, Art. Päpstliche Titulaturen, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage. Hrsg. von Walter Kasper u. a., Freiburg i.Br.: Herder 1993-2001, Bd. 7 (1998),1343f.
↑ Patriarch and Patriarchate in Catholic Encyclopedia (englisch)
↑ Papst Benedikt XVI. verzichtet auf Titel "Patriarch des Abendlandes" auf kath.net.de
↑ Titel der Päpste auf der Seite katholisch.de
↑ religionv1.orf.at
↑ Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 202.
↑ Catholic Encyclopedia – Ecclesiastical Abbreviations.
↑ Bundesministerium des Innern: Ratgeber für Anschriften und Anreden S. 146, Stand: Januar 2010 (Onlinedokument)
↑ Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 203.
↑ ab
Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 205.
↑ abcd
Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 206.
↑ ab
Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 207.
↑ Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 208.
↑ ab
Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 209.
↑ „Im gleichen Bereiche liegt die Frage, ob die Verbindung der Nachfolgeschaft des Petrus mit dem Bischof von Rom unlöslich sei. Auch diese Frage ist in der katholischen Theologie umstritten. Selbstverständlich könnte der Bischof von Rom de facto seinen Regierungssitz in eine andere Stadt verlegen. Es fragt sich aber, ob auch eine rechtliche Änderung möglich wäre, derart, daß der Bischof eines anderen Bischofssitzes Nachfolger des Apostels Petrus werden könnte. Die Frage hängt naturgemäß auf das engste mit dem Problem zusammen, warum der Bischof von Rom Nachfolger des Apostels Petrus geworden ist. Wenn man dies, um in der Sprache der heutigen Theologie zu reden, auf einen Hoheitsakt zurückführt, der in der kirchlichen Vollmacht seinen Grund hat, dann könnte durch einen ähnlichen Hoheitsakt auch de jure eine Änderung vorgenommen werden. Hierfür wäre zuständig der höchste Vollmachtsträger in der Kirche, d. h. entweder der Papst selbst oder das Bischofskollegium mit dem Papst an der Spitze. Diese Antwort scheint realistisch zu sein, wird aber der traditionellen Überzeugung der Kirche nicht gerecht“ (Michael Schmaus: Der Glaube der Kirche. Band 5: Das Christusheil durch die Kirche und in der Kirche. Teilband 2: Die Leitung der Kirche (2. Auflage), St. Ottilien 1982, 57f.). Ebenso: Ludwig Ott: Grundriß der katholischen Dogmatik (11. Auflage), Bonn 2005, S. 400. Mit ausführlichen Hinweisen auf theologiegeschichtliche Positionen und deren Vertreter: G. Glez: Art. Primauté („IX. Conclusions“). In: Dictionnaire de Théologie Catholique. Bd. 13 (1936), Sp. 338 f.
↑ Vgl. G. Glez: Art. Primauté („IX. Conclusions“). In: Dictionnaire de Théologie Catholique. Bd. 13 (1936), Sp. 338 f.
↑ Universi Dominici Gregis Nr. 63 und 74
↑ Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis. In: Vatican.va, Kapitel I.
↑ Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 215.
↑ Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 214.
↑ Haltung der EKD. In: EKD.de.