Festungshaft






Grundsätze für den Vollzug der Festungshaft vom 9. August 1932 (Deutsches Reich)


Die Festungshaft (im frühen 19. Jahrhundert in Preußen auch Festungsarrest, in Österreich von etwa 1880 bis in die Zwischenkriegszeit Staatsgefängnis genannt) war eine besondere Form der Freiheitsstrafe. Festungshäftlingen billigte man eine ehrenhafte Gesinnung zu. Die Festungshaft wurde daher auch als Ehrenhaft bezeichnet. Sie war eine custodia honesta (lateinisch für „ehrenhafter Gewahrsam“) ohne Arbeitszwang. Als Freiheitsstrafe stand sie neben Zuchthaus und Gefängnis und wurde vorwiegend gegen Angehörige höherer Stände, bei politischen Straftaten oder gegen Duellanten verhängt. Die Schweiz kannte diese Strafform nie.


Der Ort der Festungshaft war meist eine Festung, doch konnte diese Form der Freiheitsentziehung auch an anderen Orten verbüßt werden.


Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland wurde die „Festungshaft“ 1953 durch die „Einschließung“ ersetzt, die wiederum 1969 im Zuge der Großen Strafrechtsreform der nun eingeführten Freiheitsstrafe wich. In Österreich sah der 1930 vorliegende Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch diese Strafart nicht mehr vor. Er trat jedoch durch die politischen Entwicklungen der Folgezeit nie in Kraft. Als 1945 das geltende österreichische Strafrecht neu publiziert wurde (StG 1945), wurden zahlreiche als obsolet betrachtete oder durch die zwischenzeitliche Gesetzgebung förmlich aufgehobene Artikel des Strafgesetzbuches von 1852 weggelassen, darunter auch die Festlegungen zur Festungshaft.[1]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Festungshaft in Preußen


  • 2 Bekannte Festungshäftlinge – eine Auswahl


  • 3 Literatur


  • 4 Weblinks


  • 5 Einzelnachweise





Festungshaft in Preußen |


Im Preußen des 19. Jahrhunderts war die Festungshaft von der Festungsstrafe zu unterscheiden. Zur Festungsstrafe wurden nur Unteroffiziere und Mannschaften verurteilt. Bis 1872 verbüßten sie diese Strafe unter Einschließung und Bewachung und mussten militärische Arbeiten verrichten. 1872 wurde diese Strafe durch eine reine Gefängnisstrafe ersetzt.


Im Gegensatz dazu galt die Festungshaft als ehrenvolle Strafe. Sie konnte gegen Offiziere und Angehörige der höheren, gebildeten Schichten verhängt werden. Die Orte für die Festungshaft hießen spätestens ab den 1870er Jahren Festungs-Stubengefangenen-Anstalten. Eine dieser Anstalten befand sich 1878 bis 1909 auf der Festung Ehrenbreitstein, auf der Festungshäftlinge schon in den 1830er Jahren nachgewiesen sind. Nach der Auflösung dieser Anstalt gab es noch folgende Orte zur Verbüßung der Festungshaft in Preußen: die Festungen Weichselmünde bei Danzig und Magdeburg für Unteroffiziere, Mannschaften und untere Militärbeamte, die Festung Glatz für Offiziere des Gardekorps sowie des I. bis VI. und des XVII. Armeekorps und schließlich die Festung Wesel für Offiziere der übrigen Armeekorps.


Die Festungshäftlinge in Preußen standen unter Beaufsichtigung ihrer Lebensführung und unter Bewachung, durften aber Tabak und geistige Getränke genießen und Besuch empfangen. Tägliche Bewegung an der freien Luft war gestattet. Um 1900 war es sogar möglich, vom Festungskommandanten Ausgang in die Stadt und von der Staatsanwaltschaft Urlaub zu erhalten, der jedoch nicht als Teil der Haftzeit gerechnet wurde.


Duellanten wurden in der Regel zu Festungshaft verurteilt, da das Duell zwar offiziell verboten, faktisch aber toleriert wurde. In der Regel erfuhren Duellanten zudem meist eine frühzeitige Begnadigung durch den König. Politische Gefangene, z. B. im Vormärz, wurden ebenso zu Festungshaft verurteilt wie katholische Geistliche, die im Kulturkampf z. B. gegen den „Kanzelparagraphen“ verstießen. Wer wegen einer Straftat zu Festungshaft statt Gefängnis verurteilt wurde, erfuhr dadurch eine besondere Gnade.


Gemäß § 17 des Reichsstrafgesetzbuchs von 1871 war die Festungshaft lebenslang oder zeitig. Die zeitige Festungshaft konnte von einem Tag bis zu 15 Jahren Dauer verhängt werden.



Bekannte Festungshäftlinge – eine Auswahl |




  • Anton Graf von Arco-Valley, der am 21. Februar 1919 den bayerischen Ministerpräsidenten Kurt Eisner erschoss und der nach einem Todesurteil zu Festungshaft begnadigt wurde


  • August Bebel (1872 im Zuge des Leipziger Hochverratsprozesses)


  • Hanns Heinz Ewers, Schriftsteller, Kabarettist, Filmemacher, saß 1897 wegen eines Duells auf der Feste Ehrenbreitstein ein


  • Adolf Hitler und Rudolf Heß (die nach dem Marsch auf die Feldherrnhalle 1923 rund neun Monate Festungshaft in Landsberg am Lech verbüßten)


  • Franz Junghuhn, Arzt und Java-Forscher, verbüßte 1832/33 wegen eines Duells eine Festungshaft auf der Feste Ehrenbreitstein


  • Alfred von Kiderlen-Waechter, deutscher Diplomat, saß 1894 wegen eines Duells auf der Feste Ehrenbreitstein ein


  • Karl Liebknecht, der 1907 zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde


  • Rosa Luxemburg verbrachte 1916 einige Monate ihrer Festungshaft im Zentralgefängnis der Provinz Posen in Wronke


  • Karl Mack von Leiberich wurde 1806 zum Tode verurteilt, anschließend zu 20-jähriger Festungshaft begnadigt und 1808 aus der Haft entlassen


  • Erich Mühsam (mehrfach, etwa bis 1924 in Nachfolge der Münchner Räterepublik)


  • Fritz Reuter (von 1833 bis 1840 wegen „Majestätsbeleidigung und versuchtem Hochverrat“)


  • Richard Scheringer wurde im Ulmer Reichswehrprozess zu 18 Monaten Festungshaft verurteilt


  • Christian Friedrich Daniel Schubart (von 1777 bis 1787)


  • Werner von Siemens (1842 wegen eines Duells, in dem er als Sekundant fungiert hatte)


  • August Silberstein wurde 1854 zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt, jedoch nach zwei Jahren entlassen


  • Hans von Sponeck (am 23. Juli 1944 auf Befehl Himmlers im Militärgefängnis in Germersheim erschossen)


  • Frank Wedekind (wegen Majestätsbeleidigung für ein im Simplicissimus veröffentlichtes politisches Gedicht)


  • Ernst Toller, Schriftsteller, wurde 1920 wegen seiner führenden Rolle in der Münchner Räterepublik zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt.



Literatur |



  • Manfred Böckling: Arbeiter-Abteilung, Arrest und Festungs-Stubengefangenen-Anstalt. Die preußische Feste Ehrenbreitstein als Ort des Strafvollzugs. In: Neue Forschungen zur Festung Koblenz und Ehrenbreitstein, Band 3, hrsg. von Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz und Deutsche Gesellschaft für Festungsforschung, Regensburg: Schnell & Steiner 2012, S. 63–97. ISBN 978-3-7954-2475-6

  • Klaus Jordan: Festungsarrest, Festungshaft, Festungsstrafe. In: Festungsjournal, Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Festungsforschung e. V., 40 (2011), S. 53.


  • Jürgen W. Schmidt: „Bau – und Festungsgefangene auf der schlesischen Festung Glatz: Drei ungewöhnliche Schicksale aus den Jahren 1825, 1832 und 1896“ In: „Schlesische Geschichtsblätter“ 2012 (39. Jg.) Heft 2 S. 48–71



Weblinks |



  • Adolf Hitlers Festungshaft in Landsberg am Lech bei www.landsberger-zeitgeschichte.de


Einzelnachweise |




  1. vgl. den Text auf wikisource









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